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Auswandern und leben im Ausland (für Schweizer Bürger) - againstbezness

Auswandern und leben im Ausland (für Schweizer Bürger)

Moderatoren: hanne, Sina, Hadiyati

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Auswandern und leben im Ausland (für Schweizer Bürger)

Beitragvon Hadiyati » 19.5.2008, 11:30

Auslandaufenthalt /Auswanderung
- Voraussetzungen
- Möglichkeiten
- Sozialversicherungen
- Vor der Abreise
- Leben im Ausland
- Rückkehr
Quelle: www.swissemigration.ch
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
Bundesamt für Migration BFM

VORWORT
Ob Sie in Deutschland studieren, in Spanien arbeiten oder mit Ihrer Familie nach Kanada auswandern wollen, ein Auslandaufenthalt verlangt gewisse Vorbereitungen. Wir zählen im Folgenden die wichtigsten Punkte auf, die Sie beachten müssen.

Als staatliche Informations- und Beratungsstelle für Auslandaufenthalte und Auswanderung konzentrieren wird uns dabei auf die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften im In- und Ausland. Denn Sie werden schnell feststellen: Die Welt rückt immer mehr zusammen, doch bei einem Wechsel ins Ausland gibt es viele administrative Hürden.
Darum zwei Tipps vorneweg:
Tipp: Planen Sie genug Zeit ein für die Vorbereitung Ihres Auslandaufenthalts! In Europa reichen nach unserer Erfahrung sechs Monate. Bei fernen Ländern kann es jedoch zwei Jahre dauern, bis Sie alle nötigen Papiere zusammen haben.
Tipp: Informieren Sie sich ausgiebig über Ihr künftiges Wohnland! Am einfachsten geht das im Internet. Mit ein bisschen Geschick können Sie dort praktisch alles herausfinden, was Sie über Ihr zukünftiges Domizil wissen wollen. Eine gute Informationsquelle sind auch Reiseführer.
Die vorliegende Publikation richtet sich in erster Linie an Schweizer Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen und im Ausland arbeiten möchten. Sie ist mit den Schweizer Bundesämtern und Partnerorganisationen zusammen erarbeitet worden, die wir als Informationsstellen unter Info angeben. Im Personenverkehr mit den Staaten der EU gelten zurzeit die Übergangsbestimmungen des Bilateralen Abkommens Schweiz-EU. Diese haben wir mit !!! speziell gekennzeichnet. Ein Abkürzungsverzeichnis finden Sie am Schluss des Textes.
Wenn Sie weitere Fragen haben, sind wir Ihnen gerne behilflich. Besuchen Sie unsere Website www.swissemigration.ch. Wenn Sie weitere Auskünfte benötigen oder eine persönliche Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat: Mail: swiss.emigration@bfm.admin.ch oder Tel. 031 322 42 02.
Obwohl wir aufmerksam darauf achten, dass unsere Angaben korrekt sind, können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit unserer Informationen geben. Der Inhalt dieser Publikation kann ohne Vorankündigung geändert werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat. Wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt und die angebotenen Leistungen auf den angeführten Internetseiten. Der Besuch dieser Seiten erfolgt auf eigenes Risiko des Benützers.

Herausgeber: Bundesamt für Migration (BFM), Sektion Auswanderung und Stagiaires, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern / Schweiz
Redaktion: L. Stucki
Dokument: AUSLANDAUFENTHALT_AK_D.DOC
Last update: 12.11.2007

VORAUSSETZUNGEN
WIE ALT SIND SIE?
Es ist leider eine Tatsache: Kein Staat der Welt hat Interesse an alten und kranken Ausländer/innen, welche die Sozialwerke belasten. Wir kennen Länder, in denen die Einwanderungsbehörden bei der Beurteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits ein Alter von über 35 Jahren mit Minuspunkten bewerten.
Bei gewissen Aufenthaltsbewilligungen gibt es feste Alterslimiten, insbesondere bei Austausch- und Auslandjahren (z.B. Au pair), sowie Ausbildungs- und Berufspraktika (z.B. Stagiaires).
Tipp: Lesen Sie unsere Länderdossiers: www.swissemigration.ch >Länderinformationen
Tipp: Erkundigen Sie sich bei einer offiziellen Vertretung Ihres Ziellandes (Botschaft oder Konsulat), welche Aufenthaltsbewilligungen für Sie in Frage kommen!
Info Ausländische Botschaften und Konsulate in der Schweiz: www.eda.admin.ch >Vertretungen

SIND SIE GESUND?
Die Übersiedlung in ein anderes Land ist eine Belastung für Körper und Geist. Ihr Organismus muss sich auf ein neues Klima, eine andere Ernährung und womöglich einen ungewohnten Tagesablauf umstellen. Eine gute körperliche und geistige Fitness ist darum von Vorteil.
Dies gilt insbesondere, wenn Sie in ein Land ziehen, das sich klimatisch und kulturell stark von der Schweiz unterscheidet. Besondere Vorsicht ist bei Hoch- und Tropenländern angezeigt, in denen es kein Gesundheitswesen nach unseren Standards gibt. In diesem Fall ist vorher ein medizinischer Check oder eine Abklärung der Tropentauglichkeit beim Hausarzt sinnvoll. Empfehlenswert ist auch eine Zahnkontrolle.
In vielen Ländern schreiben die Einwanderungsbehörden gewisse Impfungen vor. Diese müssen in ein WHO-Impfzeugnis eingetragen werden. Einige Staaten verlangen zudem eine vertrauensärztliche Untersuchung. Studierende und Rentner/innen müssen in der Regel nachweisen, dass sie kranken- und unfallversichert sind.
Tipp: Besuchen Sie Ihr Zielland in verschiedenen Jahreszeiten als Tourist/in!
Info Impfempfehlungen: www.safetravel.ch
Info Medikamente/Betäubungsmittel auf Reisen: www.swissmedic.ch

WELCHE AUSBILDUNG HABEN SIE?
Praktisch in allen Ländern dieser Welt wachen die Behörden darüber, dass bei der Besetzung von Arbeitsstellen wenn möglich einheimische Arbeitskräfte berücksichtigt werden (=Inländervorrang). Das gilt auch für Niederlassungen ausländischer Firmen. Für un- oder angelernte Arbeitskräfte gibt es deshalb kaum Arbeitsmöglichkeiten. Ausländische Stellensuchende haben gute Chancen, wenn sie über gute Berufskenntnisse verfügen und über Spezialwissen, welches im Land selber gefragt ist.
Im Gesundheitswesen und vielen akademischen Berufen wird meistens ein national anerkanntes Berufsdiplom verlangt. Ausländische Arbeitskräfte müssen darum einen Eignungstest absolvieren oder die Abschlussprüfung wiederholen.
!!! In den Staaten der EU/EFTA werden schweizerische Lehr-, Studien- und Berufsabschlüsse in der Regel anerkannt (Bilaterale Ab-kommen Schweiz-EU).
Tipp: Fragen Sie Ihren Berufsverband, wo Ihr Berufsdiplom anerkannt wird!
Info Internationale Diplomanerkennung: www.bbt.admin.ch >Themen
Info Kontaktstelle des BBT: kontaktstelle@bbt.admin.ch
Info IB-Broschüre “Schweizer Diplome in der EU”: www.europa.admin.ch >Dienstleistungen >Publikationen

HABEN SIE SPRACHKENNTNISSE?
Wer einen längeren Auslandaufenthalt oder die Auswanderung plant, sollte die Sprache des Ziellandes beherrschen oder mindestens über gute Grundkenntnisse verfügen. Dies erleichtert nicht nur den Umgang im Alltag, sondern wird von den Einheimischen auch sehr geschätzt.
Tipp: Besuchen Sie einen Sprachkurs oder machen Sie einen längeren Sprachaufenthalt!
Info Anbieter von Sprachaufenthalten im Ausland: www.swissemigration.ch >Themen >Auslandauf-enthalte

HABEN SIE FAMILIE?
Es ist wichtig, dass Ihre Lebenspartner und Kinder mit dem geplanten Auslandaufenthalt einverstanden sind. Wenn Sie als unverheiratetes Paar oder mit schulpflichtigen Kindern ins Ausland ziehen wollen, sind zusätzliche Abklärungen nötig. Es gibt Staaten, die alleinstehenden resp. unverheirateten Frauen die Einreise verweigern, oder Frauen den Zugang zu gewissen Berufen verschliessen. Besondere Fragen ergeben sich auch, wenn Sie im Ausland heiraten und Kinder bekommen: Können Sie Ihr Bürgerrecht behalten? Welche Nationalität haben die Kinder? Welches Recht gilt im Falle einer Scheidung?
Tipp: Besprechen Sie Auswanderungspläne frühzeitig mit Ihren Nächsten!
Tipp: Informieren Sie sich über die Rechte der Frau!
Info Heirat im Ausland: www.swissemigration.ch >Themen >Auswanderung oder Tel. 031 322 42 02
Info EAZW-Merkblatt “Eheschliessung im Ausland”: www.eazw.admin.ch >Heirat oder Tel. 031 322 47 62

WOVON LEBEN SIE?
Nicht überall auf der Welt ist das Leben billiger als in der Schweiz. Das gilt besonders, wenn Sie Ihren gewohnten Lebensstil beibehalten wollen. Welche Mittel Ihnen zur Verfügung stehen, hängt von Ihren Einnahmequellen und den Lebenshaltungskosten im künftigen Wohnland ab. Je nach Land sind gewisse Dinge massiv teurer (z.B. Krankenhäuser, Privatschulen, alkoholische Getränke) oder überraschend günstig (z.B. Immobilien, Verpflegung, Benzin, Medikamente).
Das Lohnniveau ist im Ausland in aller Regel tiefer. Wenn Sie von Einnahmen aus der Schweiz leben (Stipendium, Rente, Vermögensertrag etc.), müssen Sie den Wechselkurs des Schweizer Frankens einkalkulieren. Zu berücksichtigen sind ferner die Kaufkraft der einheimischen Währung und die Geldentwertung durch Inflation.
Für Jugendliche und Studierende gibt es zahlreiche Auslandstipendien. Auskunft darüber erteilen Jugendaustauschorganisationen und die kantonalen Erziehungsdepartemente.
Info Lebenshaltungskosten: www.swissemigration.ch >Länder
Info UBS-Broschüre „Löhne und Preise rund um die Welt“: www.ubs.com >in der Schweiz >Research

SIND SIE ANPASSUNGSFÄHIG?
Das Leben in einer fremden Kultur erfordert Mut, Offenheit und Toleranz, von beiden Seiten. Sie dürfen nicht erwarten, dass in einem anderen Land alles so funktioniert wie in der Schweiz. Wie schnell Sie sich in Ihrer neuen Umgebung zurechtfinden, hängt von Ihrer Anpassungsfähigkeit ab. Respektieren Sie die Sitten und ungeschriebenen Gesetze des Landes! Vermeiden Sie offene Kritik und halten Sie sich in religiösen und politischen Angelegenheiten zurück!
Tipp: Machen Sie den Test "Eigne ich mich für ein Leben im Ausland?" (Beobachter-Ratgeber „Ab ins Ausland“ von N. Winistörfer, S.25ff)

AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Jedes Land hat Einreisevorschriften für ausländische Staatsangehörige. Im Allgemeinen wird unterschieden zwischen touristischen Kurzaufenthalten und befristeten oder unbefristeten Daueraufenthalten (Studium, Praktikum, Austauschjahr, Erwerbstätigkeit, Wohnsitznahme, Ruhestand).
Wenn Sie in einem anderen Land leben und arbeiten wollen, müssen Sie sich zuerst beim zuständigen Konsulat oder der Botschaft nach den geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Schweizer Staatsangehörige erkundigen. Dort wird man Sie nach der Art und Dauer Ihres Aufenthalts fragen (“Aufenthaltszweck”). Je nach Land müssen dann verschiedene Dokumente beschafft (und häufig auch übersetzt) werden: Ein gültiger Identitätsausweis, Passfotos, ein Leumundszeugnis, ein Arztzeugnis, Bankbelege, etc. Erst dann können Sie eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ("Visum") beantragen.
Das Bewilligungsverfahren dauert je nach Land zwischen sechs Monaten und zwei Jahren, kann pro Person mehrere hundert Franken kosten, und zum nervenaufreibenden Papierkrieg ausarten. In vielen Ländern ist es äusserst schwierig, eine Daueraufenthaltsbewilligung zu bekommen.
Die meisten Aufenthaltsbewilligungen können verängert werden, eine Statusänderung ist dagegen selten möglich: Touristinnen/Touristen, die während eines Ferienaufenthalts eine Arbeitsstelle finden, müssen das Land meistens wieder verlassen und im Ausland bei einer Botschaft oder einem Konsulat eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist meistens besonders reguliert: Ausländische Staatsangehörige brauchen eine Aufenthaltsbewilligung, welche zur Ausübung einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit berechtigt. Meistens sind auch Stellenwechsel, Wohnsitzwechsel und der Erwerb von Immobilien bewilligungspflichtig. Achtung: Der Erwerb von Wohneigentum berechtigt in der Regel nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung.

!!! Als Folge der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU werden Schweizerinnen und Schweizer in den EU/EFTA-Ländern wie EU-Staatsangehörige behandelt: Sie können mit einem einfachen Identitätsausweis einreisen und im Land selber einen Daueraufenthalt anmelden (Ausnahmen: Bulgarien, Rumänien, Slowenien und Ungarn).
Tipp: Planen Sie für die Bewilligungsformalitäten genug Zeit ein!
Tipp: Wenden Sie sich an unsere kostenlose Beratung für Auslandaufenthalte: Tel. 031 322 42 02 oder Mail: swiss.emigration@bfm.admin.ch
Tipp: Treten Sie die Reise erst an, wenn Sie im Besitz al-er Dokumente sind!
Info Ausländische Botschaften und Konsulate in der Schweiz: www.eda.admin.ch >Vertretungen
Info IB-Broschüre "Schweizerinnen und Schweizer in der EU: www.europa.admin.ch >Dienstleistungen >Publikationen

SPRACHAUFENTHALT[7b]
Das Angebot an Sprachschulen im Ausland ist gross. Es gibt Sprachreisen und -aufenthalte von unterschiedlicher Dauer, mit der Möglichkeit, in Gastfamilien oder Internaten zu leben, und Sprachdiplome zu erwerben. Die Einreiseformalitäten unterscheiden sich von Land zu Land und wer-den meistens von den Anbietern besorgt. Für Aufenthalte von weniger als 3 Monaten reicht in der Regel ein Identitätsausweis/Reisepass resp. ein einfaches Touristenvisum.
Info Anbieter von Sprachaufenthalten im Ausland: www.swissemigration.ch >Themen >Auslandauf-enthalte

[b]AU PAIR-AUFENTHALT

Bei Au pair-Aufenthalten leben junge Menschen in einer ausländischen Familie. Sie erhalten Unterkunft, Verpflegung und ein kleines Taschengeld (für Sprachlektionen), und helfen dafür im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Altersgrenzen: 18-27 resp. 30 Jahre. Es gibt spezialisierte Agenturen, welche Gastfamilien vermitteln. Die USA und Kanada verlangen für Au-Pair ein spezielles Visum (J1 resp. Care giver-Programm). Bedingungen: Mindestalter 19 Jahre, Mindestaufenthalt: 1 Jahr, Englischkenntnisse, Erfahrung in der Kinderbetreuung. In Europa genügen in der Regel ein Identitätsausweis und ein Einladungsschreiben der Gastfamilie. In Frankreich braucht es zusätzlich ein Arztzeugnis.
Tipp: Wenden Sie sich an eine erfahrene Au pair-Vermittlung!
Info Au pair-Vermittlungen: www.swissemigration.ch >Themen >Auslandaufenthalte

JUGENDAUSTAUSCH
Jugendaustauschprogramme bieten Jugendlichen und jungen Menschen die Möglichkeit, ein Schuljahr oder ein Praktikum im Ausland zu absolvieren. Es gibt verschiedene Formen: Schüleraustausch, Workcamps (z.B. in Berggebieten), Arbeitseinsätze (z.B. in der Landwirtschaft), Sozialeinsätze (z.B. in Familien, Schulen und Spitälern). Die Einreiseformalitäten unterscheiden sich je nach Land und werden in der Regel von den Austausch-Organisationen erledigt.
Tipp: Wenden Sie sich an eine erfahrene Austausch-Organisation!
Info Dachverband Jugendaustausch-Organisationen: www.intermundo.ch oder Tel. 031 326 29 20
Info Fachstelle für Jugendaustausch: www.echanges.ch
Info Cinfo-Dossier „Möglichkeiten und Alternativen für Jugendliche“: www.cinfo.ch >Publikationen

AUSLANDSTUDIUM / PRAKTIKA
Für Studierende von Fachhochschulen, ETH und Universitäten gibt es eine Reihe von Angeboten, ein Semester, Studienjahr oder Praktikum im Ausland zu absolvieren. Die Zulassungsbedingungen unterscheiden sich je nach Hochschule und Fachrichtung. Meistens muss eine Fachprüfung und ein Sprachtest absolviert werden. In der Regel müssen die Einreiseformalitäten selber erledigt werden. Bei Studierenden verlangen die Einreisebehörden meistens einen Nachweis finanzieller Eigenmittel und einer Krankenversicherung.
Info Auslandsemester oder Auslandstudienjahr: www.aiesec.ch oder Tel. 031 370 05 05
Info Praktika für Lehr- und Studienabgänger/innen: www.studex.ch oder Tel. 032 321 63 21
Info Praktika im Land- und Gartenbau: www.agroimpuls.ch oder Tel. 056 462 51 44
Info Praktika in Technik und Naturwissenschaften: www.iaeste.ch/ oder Tel. 043 244 95 27

STAGIAIRESAUFENTHALT
Die Schweiz hat mit rund 30 Staaten eine Vereinbarung über den Austausch von jungen Berufsleuten (Stagiaires, Praktikant/innen, Trainees) getroffen:
• Argentinien
• Australien
• Belgien
• Bulgarien
• Dänemark
• Deutschland
• Finnland
• Frankreich
• Grossbritannien
• Irland
• Kanada
• Luxemburg
• Monaco
• Neuseeland
• Niederlande
• Norwegen
• Österreich
• Philippinen
• Polen
• Portugal
• Rumänien
• Russland
• Schweden
• Slowakei
• Spanien
• Südafrika
• Tschechien
• Ungarn
• USA
Danach können junge Berufsleute, die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse erweitern möchten, eine Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate erhalten: Bedingungen: Alter 18 bis 30 resp. 35 Jahre, abgeschlossene Berufsausbildung, Anstellungsschreiben eines ausländischen Arbeitgebers. Achtung: Der Stagiaire-Einsatz muss im erlernten Beruf erfolgen.
!!! Infolge der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU benötigen Schweizer Staatsangehörige in den EU/EFTA-Staaten keine Arbeits-, und folglich auch keine Stagiairesbewilligung mehr (Ausnahmen: Bulgarien, Rumänien, Slowenien und Ungarn).
Tipp: Weisen Sie Arbeitgeber auf die Stagiaires-Abkommen hin!
Info Stagiaire-Austausch: www.swissemigration.ch oder Tel. 031 322 42 02

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Es gibt Möglichkeiten, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder militärischer Friedensmissionen im Ausland tätig zu werden. Diese Einsätze werden von Hilfswerken, nicht-staatlichen und staatlichen Institutionen oder internationalen Organisationen ausgeschrieben, welche meistens auch das benötigte Visum organisieren. In der Regel werden konkrete Berufskenntnisse, Berufserfahrung und Auslanderfahrung verlangt.
Info Info-Zentrum für Einsätze in der internationalen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe: www.cinfo.ch oder Tel. 032 365 80 02
Info Internationale Kooperation der Schweizer Armee: www.vtg.admin.ch > Internationale Kooperation oder Tel. 031 324 52 84

STELLENSUCHE IM AUSLAND
Grundsätzlich gilt: Eine Arbeitsstelle im Ausland zu finden, ist nicht einfach. In den meisten Ländern ist die Arbeitslosigkeit deutlich höher als in der Schweiz. Eine besondere Schwierigkeit besteht, wenn das Bewerbungsgespräch nur schriftlich/telefonisch und in einer Fremdsprache geführt werden kann. Wer eine Auslandstelle sucht, muss darum bereit sein, auch ungewöhnliche Wege einzuschlagen.
Was bei der normalen Stellensuche oft zum Ziel führt, funktioniert auch bei Auslandstellen: Private oder berufliche Beziehungen Ihres Arbeitgebers oder früherer Arbeitgeber zu ausländischen Firmen (Kunden, Lieferanten etc.).
Tipp: Nutzen Sie Ihr persönliches Netzwerk! Fragen Sie Ihren Berufsverband!
Tipp: Scheuen Sie sich nicht, das Zielland zu bereisen, um eigene Kontakte zu knüpfen!
Als Dienst- und Beratungsstelle für Stagiaires, Auswanderungswillige und Expatriates publizieren wir monatlich ein Stellenbulletin “Arbeit im Ausland” mit spezialisierten Vermittlungsorganisatio-nen sowie staatlichen und privaten Stellenangeboten.
Stellen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe werden im Stellenbulletin von Cinfo publiziert, dem Info-Zentrum für Berufe in der internationalen Zusammenarbeit.
Info Stellenbulletin “Arbeit im Ausland”: www.swissemigration.ch >Arbeiten im Ausland >Jobs im Ausland oder Tel. 031 322 42 02
Info CinfoPoste: www.cinfo.ch
!!! Die Arbeitsämter der europäischen Staaten haben sich zum EURES-Netzwerk zusammengeschlossen. Ziel von EURES (European Employment Services), an dem sich auch die Schweiz beteiligt, ist eine grenzüberschreitende öffentliche Stellenvermittlung. Jedes EURES- Land richtet Beratungsstellen ein, welche eine gemeinsame Stellenbörse im Internet betreiben.
Info EURES-Homepage: www.europa.eu.int/eures
Info Europäische Arbeitsvermittlung (EURES): www.treffpunkt-arbeit.ch

Stellenangebote ausländischer Unternehmen und Organisationen sowie von Schweizer Firmen, welche Personal für ihre Niederlassungen im Ausland suchen, erscheinen meistens in den Stellenanzeigern grosser Tageszeitungen sowie in Fach- und Verbandszeitschriften.
Tipp: Besorgen Sie sich auch ausländische Zeitungen!
Info Zeitungen weltweit: www.onlinenewspapers.com
Multinational tätige Unternehmen (Beispiele: www.abb.com, www.nestle.com, www.ibm.com etc.) publizieren offene Stellen auf ihren Firmen-Websites (>jobs, >careers) oder in globalen Stellenbörsen wie www.monster.com, www.stepstone.com, www.pharmajobs.com etc.

Die private Arbeitsvermittlung ist in der Schweiz bewilligungspflichtig. Die Liste der anerkannten Betriebe gibt es unter www.avg-seco.admin.ch.
Alle grossen Schweizer Stellenvermittler unterhalten heute Internetplattformen mit speziellen Rubri-ken für Auslandstellen (Beispiele: www.jobs.ch, www.jobpilot.ch, www.jobscout24.ch, www.jobwinner.ch, www.topjobs.ch >Stellen im Ausland, >international, >wordwide etc.)

BERUFSTÄTIGKEIT
In fast allen Staaten benötigen Ausländer/innen, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, nicht nur eine Aufenthaltsbewilligung, sondern auch eine Bewilligung der Arbeitsmarktbehörde. Eine Arbeitsbewilligung wird in der Regel nur erteilt, wenn ein Anstellungsschreiben oder ein Arbeitsvertrag vorliegt, und der Arbeitgeber nachweist, dass er keine einheimische Arbeitskraft finden kann (=Inländervorrang). Massgebend dafür ist die Situation auf dem lokalen Arbeitsmarkt (Arbeitslosigkeit). Das bedeutet: Die Bewilligungsformalitäten müssen vom Arbeitgeber erledigt werden, in jedem Fall aber vor der Einreise.
!!! Als Folge der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU werden Schweizerinnen und Schweizer in den EU/EFTA-Ländern wie EU-Bürger/innen behandelt. Sie können ohne Bewilligung eine Arbeit aufnehmen (Ausnahmen: Bulgarien, Rumänien, Slowenien und Ungarn). Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder wenn der Aufenthalt mehr als 3 Monate dauert, muss man sich bei der zuständigen Behörde im Land selber anmelden.
Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages in einem fremden Land verdienen einige Punkte besondere Beachtung.
Tipp: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen!
Tipp: Treten Sie die Reise erst an, wenn Sie im Besitz aller nötigen Dokumente sind!
Info Leben und Arbeiten in der EU: www.swissemigration.ch >Themen >Schweiz-EU/EFTA oder Tel. 031 322 42 02
Info Arbeitsverträge im Ausland: www.swissemigration.ch >Themen >Arbeiten im Ausland oder Tel. 031 322 42 02

SELBSTÄNDIGKEIT/INVESTOREN
Landwirte, Handwerker/innen, Kaufleute und andere Gewerbetreibende aus der Schweiz sind in vielen Ländern nur willkommen, wenn sie eigenes Kapital mitbringen, in wirtschaftlich schwachen Regionen aktiv werden, und keine Konkurrenz für die einheimischen Betriebe darstellen. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss der Nachweis finanzieller Eigenmittel erbracht werden. In den meisten Ländern ist die Eröffnung eines Betriebs bewilligungspflichtig. Häufig verlangen die Behörden ein entsprechendes Berufsdiplom. Oft ist der Beitritt zu einem Gewerbe- oder Berufsverband vorgeschrieben.
Gewerbetreibende und Unternehmer sollten die rechtlichen Vorschriften kennen, bevor sie sich auf eigene Rechnung niederlassen, ganz besonders, wenn sie Angestellte beschäftigen wollen. Auswärtigen wird das Geschäft meistens nicht leicht gemacht, Ausländerinnen und Ausländern erst recht nicht.
!!! In den Mitgliedstaaten der EU/EFTA steht es Schweizer Staatsangehörigen im Prinzip frei, ein eigenes Gewerbe zu betreiben. Wer den Einwanderungsbehörden nachweisen kann, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, erhält eine Aufenthaltsbewilligung für 5 Jahre (Bilaterale Abkommen Schweiz-EU).
Investitionen in Betriebe, Geschäftpartnerschaften und Firmengründungen im Ausland müssen mit grosser Vorsicht getätigt werden. Angebote von Vermittlern, Maklerfirmen oder Auswanderer-Vereinigungen sollten gründlich geprüft werden. Um die Risiken und Chancen abzuschätzen, empfiehlt sich eine professionelle Unternehmungs- und Finanzberatung (Banken etc.). Berufsverbände, Handelskammern und die Schweizerischen Botschaften und Konsulate im Zielland können ebenfalls Informationen beschaffen und Kontakte ver-mitteln.
Tipp: Fragen Sie Ihren Berufsverband! Lassen Sie sich von Fachleuten beraten!
Tipp: Informieren Sie sich gründlich über die lokalen Marktverhältnisse!
Tipp: Sammeln Sie zunächst Branchenerfahrung in einem Angestelltenverhältnis!
Tipp: Viele binationale Handelskammern haben ihren Schweizer Sitz in Zürich!
Info Informationen und Beratung für KMU: www.osec.ch oder Tel. 0844 811 812
Info Geschäftstätigkeit in der EU: www.osec.ch/eics oder Tel. 044 365 54 54
Info Schweizer Botschaften und Konsulate: www.eda.admin.ch >Vertretungen

RUHESTAND IM AUSLAND
Mit einer Schweizer AHV-Rente lässt sich in vielen südlichen Ländern schon recht gut leben. Wer dazu noch Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge und Vermögen hat, kann sich ein Eigenheim kaufen und seinen Lebensabend in Wohlstand verbringen, weit weg von der kalten und nebligen Schweiz. Am beliebtesten bei Schweizer Pensionierten sind Spanien, Italien und Frankreich, Nordamerika (Florida), Südamerika (Costa Rica, Brasilien) und Ostasien (Thailand, Philippinen).
Aber Vorsicht, nicht selten trügt die Idylle! Bei Personen aus der “reichen Schweiz” wittert so mancher Immobilienmakler und Steuerkommissär ein gutes Geschäft. Das Leben fernab von Heimat und Bekannten kann überdies eintönig und einsam werden. Und wer alt und gebrechlich ist, braucht ärztliche Betreuung und seelischen Beistand.
Ausländische Rentner/innen benötigen in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung, auch wenn sie sich nicht ganzjährig in diesen Ländern aufhalten. Einige Staaten kennen ein spezielles Rentnervisum, das mehrere Jahre gültig ist und verlängert werden kann. Meistens muss man dafür ein bestimmtes, lebenslang gesichertes Einkommen nachweisen (Rentenverfügung, Kontoauszüge, Bankgarantie). Einige Staaten verlangen auch die Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme als Depot auf einer Bank (CHF 50’000.-- oder mehr). In der Regel müssen Rentner/innen bei der Einreise auch eine Krankenversicherung vorweisen.

SOZIALVERSICHERUNGEN
Wer zum Zeitpunkt der Auszahlung von Geldern aus der beruflichen und privaten Vorsorge (2. und 3. Säule) im Ausland wohnt, muss dafür keine Kapitalsteuer, sondern Quellensteuer bezahlen. Diese ist in einigen Kantonen erstaunlich tief und kann in Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, wieder zurückgefordert werden. Dadurch können beträchtliche Steuerersparnisse erzielt werden.
!!! In den EU/EFTA-Staaten gilt infolge der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU für Pensionierte aus der Schweiz: Wer den Nachweis über genügend finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung erbringt, hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für 5 Jahre. Die Behörden können jedoch nach bereits 2 Jahren eine Erneuerung verlangen. Sind die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, wird die Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren automatisch verlängert.
Tipp: Wenden Sie sich an eine neutrale Finanz- und Im-mobilienberatung!
Info Ruhestand im Ausland: www.swissemigration.ch >Themen >Auswanderung oder Tel. 031 322 42 02
Info Immobilienbesitz im Ausland: Tel. 0049 7741 21 31 oder www.schutzgemeinschaft-ev.de

OBLIGATORIUM
In der Schweiz sind fast alle Sozialversicherungen obligatorisch: Von Gesetzes wegen müssen sich Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, gegen Krankheit und Unfall versichern (KVG) sowie für das Alter, den Invaliditätsfall und die Hinterbliebenen vorsorgen (AHV/IV). Als Arbeitnehmer/in ist man in der Schweiz zudem obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit (ALV) sowie gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten (UVG) versichert und muss eine zweite, berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invaliditätsvorsorge aufbauen (BVG=2. Säule).
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, verliert diesen umfassenden Versicherungsschutz. Es gibt Länder, in denen keine staatliche Altersvorsorge existiert und die Unfall- und Krankenversicherung eine Privatangelegenheit ist. Für Arbeitnehmer/innen bestehen meistens Vorsorgesysteme wie die Schweizerische AHV/IV, auch Arbeitslosenversicherungen. Die finanziellen Leistungen sind jedoch, v. a. in den aussereuropäischen Staaten, meistens erheblich tiefer als in der Schweiz. Der Beitritt zu einer Sozialversicherung hat in der Regel auch den Vorteil, dass staatliche Zulagen beansprucht werden können (Familienzulage, Kindergeld etc.).
Zugewanderte Ausländer/innen müssen bei gewissen Sozialversicherungen jedoch Wartezeiten in Kauf nehmen. Das heisst: Sie sind vom ersten Tag an beitragspflichtig, können die Leistungen jedoch erst nach einigen Monaten (z.B. Arbeitslosengeld) oder gewissen Beitragsjahren (z.B. Altersrente) beanspruchen.
In Ländern, wo es keine Sozialversicherung gibt oder diese nicht obligatorisch ist, kann und muss man seine soziale Sicherheit selber organisieren, entweder im Land selber oder von der Schweiz aus (Krankenkasse mit Auslandschutz, Freiwillige AVH/IV, private Vorsorge etc.). Es gibt verschiedene private Versicherungsangebote speziell für Auslandschweizer/innen (Krankenkassen, Altersrenten etc.). Diese können eine vergleichbare Sicherheit bieten, sind in der Regel aber wesentlich teurer als die staatlichen Sozialversicherungen.
!!! Mit zahlreichen Staaten, darunter alle Mitgliedstaaten der EU und EFTA, hat die Schweiz Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Mit diesen Ländern ist geregelt, wann das Obligatorium in der Schweiz endet und die Leistungsberechtigung im neuen Land beginnt. Arbeitnehmer/innen, die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind, sind in allen Versicherungszweigen nach den Bestimmungen des Landes versichert, in dem sie arbeiten (Erwerbsortsprinzip). Wenn sie in mehreren Ländern arbeiten, sind grundsätzlich die Vorschriften des Staates anwendbar, in dem sie wohnen. Spezielle Bestimmungen gelten für Angestellte internationaler Transportunternehmen, Seeleute, Beamte und Personen im Wehrdienst.
Tipp: Klären Sie ab, ob es im Land Ihrer Wahl eine Sozialversicherung gibt!
Info Bundesamt für Sozialversicherung: www.bsv.admin.ch >Dienstleistungen
Info AHV-Merkblätter für Auslandschweizer/innen: www.ahv.ch >Merkblätter

ALTERSVORSORGE ETC.
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bildet den Grundpfeiler der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie gewährt nicht nur Al-tersrenten, sondern auch Kinderrenten, Waisenrenten, Invalidenrenten sowie Witwen/Witwerrenten. Auslandjahre können zu massiven Lücken in der Altersvorsorge führen. Erwerbstätige riskieren eine Kürzung der Altersrente resp. den Verlust der Invalidenrente. Besonders aufpassen müssen Ehepartner/innen von Erwerbstätigen, die selber nicht erwerbstätig sind. Auch Selbständige müssen ihren Schutz gegen existentielle Risiken selber organisieren.
Wer zu Ausbildungs- und Studienzwecken ins Aus-land geht (“nichterwerbstätige Studierende”), den Schweizer Wohnsitz aber beibehält und jedes Jahr einen Pauschalbeitrag von CHF 425.-- (Stand: 2006) einbezahlt, bleibt generell in der AHV/IV versichert (Altersgrenze: 30 Jahre).
Bei einem Auslandaufenthalt gibt es grundsätzlich vier Varianten:
• der obligatorischen AHV/IV unterstellt bleiben (via Schweizer Arbeitgeber)
• die obligatorische AHV/IV freiwillig weiterführen
• der Freiwilligen AHV/IV beitreten (siehe Abschnitt Freiwillige AHV/IV)
• der Sozialversicherung im Zielland beitreten
Die Schweiz hat mit diversen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Sie sorgen dafür, dass beim Wechsel ins Ausland keine Beitragslücken entstehen, und Schweizer/Innen und ihre Angehörigen vom Partnerland wie eigene Staatsangehörige behandelt werden. Davon profitieren rund 80 Prozent der Ausland-schweizer/innen.
!!! Mit den EU/EFTA-Staaten ist aufgrund der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU klar geregelt, wann Schweizer Staatsangehörige die obligatorische Sozialversicherung zwingend wechseln müssen: Grundsätzlich treten sie der Rentenversicherung des Landes bei, in dem sie arbeiten (Erwerbsortsprinzip). Wer nur kurze Zeit im EU-Raum arbeitet („entsandte Mitarbeiter/innen“), kann sich davon befreien lassen (Entsendebestätigung resp. Versicherungskarte der AHV-Ausgleichskasse) und in der Schweizer AHV/IV bleiben.
Tipp: Fragen Sie Ihre AHV-Ausgleichskasse, wie/ob Sie den schweizerischen Versicherungsschutz fortführen können!
Info AHV-Merkblätter für Auslandschweizer/innen: www.ahv.ch >Merkblätter
Info Bundesamt für Sozialversicherung: www.bsv.admin.ch >Internationales

KRANKENVERSICHERUNG
In gewissen Ländern sind die Arzt- und Spitalkosten horrend (z.B. USA, Kanada, Japan) und/oder Ausländer/innen werden in teure Spezialkliniken verwiesen (Entwicklungsländer). Darum ist eine gute Krankenversicherung wichtig.
Wer in der Schweiz krankenversichert ist, kann sich im Ausland nur notfallmässig verarzten lassen (EU/EFTA-Staaten ausgenommen). Als Ausländer/in muss man meistens bar bezahlen und die Schweizer Krankenkasse vergütet maximal den doppelten Betrag, den die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte.
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, fällt aus der obligatorischen Schweizer Grundversicherung (gemäss KVG) heraus. Sehr viele Länder kennen ebenfalls eine allgemeine Krankenversicherung, doch oft ist sie nur für Arbeitnehmer/innen obligatorisch und bestimmte Personengruppen werden nicht oder nur eingeschränkt zugelassen (Arbeitslose, Selbständigerwerbende, ältere Menschen).
Schweizer/innen, die für einen schweizerischen Arbeitgeber vorübergehend im Ausland arbeiten („entsandte Mitarbeiter/innen“), bleiben in der schweizerischen Krankenversicherung versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für Familienangehörige.
Studierende und Rentner/innen müssen in vielen Ländern eine Krankenversicherung vorweisen, sonst erhalten sie keine Aufenthaltsbewilligung (in den EU/EFTA-Staaten genügt als Beleg die Versicherungskarte der Schweizer Krankenkasse).
Viele Schweizer Krankenkassen bieten Versicherungen für Personen an, die im Ausland wohnen, jedoch nicht im Rahmen der allgemeinen Grundversicherung, sondern als private Zusatzversicherung. Die Prämien richten sich somit nach dem Alter und Gesundheitszustand.
Es gibt Kranken- und Lebensversicherer, die auf internationale Lösungen spezialisiert sind.
Soliswiss, der Solidaritätsfonds der Auslandschweizer, vermittelt zwei weltweit gültige Krankenversicherungen.

!!! Mit den EU/EFTA-Staaten ist die Krankenversicherungspflicht für Schweizer Staatsangehö-rige so geregelt worden (Bilaterale Abkommen Schweiz-EU): Grundsätzlich treten sie der Sozialversicherung des Landes bei, in dem sie arbeiten (Erwerbsortsprinzip). Eine Person, die nur für kur-ze Zeit im EU-Raum erwerbstätig ist („entsandte Mitarbeiter/innen“), kann weiterhin dem schweizerischen Recht unterstellt bleiben (E-Formular resp. Versicherungskarte der Krankenkasse). In diesem Fall bleibt sie auch in der Schweiz krankenversichert. Wer in einem EU/EFTA-Staat wohnt, jedoch seine Rente aus der Schweiz bezieht, ist in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.
Tipp: Sprechen Sie vor einem Auslandaufenthalt mit Ih-er Krankenversichereung!
Tipp: Wenn Sie befristet ins Ausland ziehen, können Sie Ihre Zusatzversicherungen sistieren (=ohne Kündigung ruhen lassen)!
Info Bundesamt für Gesundheit: www.bag.admin.ch >Themen >Krankenversicherung >Internationales
Info Krankenversicherungspflicht in den Ländern der EU/EFTA: www.kvg.org > Tel. 032 625 48 20
Info Soliswiss: www.soliswiss.ch

UNFALLVERSICHERUNG
Arbeitnehmer/innen sind in der Schweiz generell gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Unfallversicherung vergütet auch den Lohnausfall und zahlt bei Invalidität und Hilflosigkeit. Wer für einen Arbeitgeber mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist auch in der Freizeit unfallversichert, weltweit. Das ist nicht in vielen Ländern so. Nichterwerbstätige sind in der Schweiz im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung gegen Unfälle versichert, weltweit (siehe Abschnitt Krankenversicherung). Für den Invaliditäts- oder Todesfall muss jedoch eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Wer für eine Schweizer Firma eine beschränkte Zeit ins Ausland geht („entsandte Mitarbeiter/innen“), bleibt zwei Jahre lang weiterversichert. Die Schweizer Unfallversicherung kann in einigen Ländern aufgrund von Staatsverträgen auf bis zu sechs Jahre verlängert werden. Der Arbeitgeber muss bei seinem Unfallversicherer aber einen ent-sprechenden Antrag stellen. Wer in der Schweiz gearbeitet hat, ins Ausland zieht und nicht mehr erwerbstätig ist, kann die Versicherung für Nichtberufsunfälle mit einer sogenannten Abredeversicherung um 180 Tage verlängern.
Nichterwerbstätige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, müssen ihre Unfallversicherung selber organisieren - wie Selbständige. Meistens kann das Unfallrisiko mit einer Kranken- oder Reiseversicherung abgedeckt werden. Es gibt weltweit gültige, private Unfall- und Lebensversicherungen, die jedoch recht teuer sind.
!!! Mit den EU/EFTA-Staaten ist die Zuständigkeit bei Berufsunfällen neu geregelt worden (Bi-laterale Abkommen Schweiz-EU): Arbeitnehmer/innen, die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind, sind nach den Bestimmungen des Landes versichert, in dem sie arbeiten. Personen, die in mehreren Ländern arbeiten, sind grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates versichert, in dem sie wohnen.
Tipp: Vergleichen Sie verschiedene Angebote und lesen Sie das Kleingedruckte, bevor Sie eine Versiche-rung abschliessen!
Info Schweizerischer Versicherungsverband: www.svv.ch oder Tel. 044 208 28 28

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
In der Schweiz sind alle Arbeitnehmer/innen automatisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Wer entlassen wird, bekommt mehr als ein Jahr lang Arbeitslosengeld, rund drei Viertel des letzten Lohnes.
Wer von einer Schweizer Firma temporär ins Ausland geschickt wird, kann in der Schweizer Arbeitslosenversicherung bleiben. Wer in einem anderen Land eine Stelle annimmt, muss in die dortige Arbeitslosenversicherung eintreten.
!!! Gemäss Bilateralem Abkommen Schweiz-EU resp. EFTA-Zusatzprotokoll können sich Schweizer Arbeitslose nach einem Monat auch in einem EU/EFTA-Land zur Arbeitsvermittlung anmelden, und dort während maximal drei Monaten das Arbeitslosengeld aus der Schweiz beziehen (=Leistungsexport). Grundsätzlich erhalten Arbeitslose die Leistungen jenes Staates, in dem sie zuletzt gearbeitet haben.
Info Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland: www.treffpunkt-arbeit.ch >Downloads >Broschüren

BERUFLICHE VORSORGE
Arbeitnehmer/innen mit einem Monatseinkommen von etwas mehr als CHF 2000.-- müssen in der Schweiz einer Pensionskasse beitreten, und zusätzlich zur AHV/IV für das Alter und den Invalidi-täts- resp. Todesfall vorsorgen.
30 Tage nach Beendigung eines Arbeitsverhältnis-ses ist man nicht mehr gegen die Risiken von Invalidität und Tod (gemäss BVG) versichert. Das in der Pensionskasse angesparte Altersguthaben muss entweder zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung transferiert werden, oder bei einer Versiche-rung (Freizügigkeitspolice) oder einer Bank (Frei-zügigkeitskonto) angelegt werden, wo man es frühestens ab Alter 60 (Männer) resp. 59 (Frauen) beziehen kann. Wer die Schweiz definitiv verlässt oder sich selbständig macht, kann sich sein Altersguthaben auch vorzeitig auszahlen lassen.
!!! Wer in einem EU/EFTA-Staat Wohnsitz nimmt und dort eine Erwerbstätigkeit mit obligatori-scher Sozialversicherung (=AHV/IV) aufnimmt, kann sich sein BVG-Altersguthaben nicht mehr vorzeitig auszahlen lassen (Bilaterale Abkommen Schweiz-EU). Dies gilt jedoch nur für den sogenannten obligatorischen Teil des Vorsorgeguthabens, überobligatorisch und freiwillig angesparte Gelder (3. Säule) können weiterhin bar bezogen werden.

Arbeitnehmer/innen, die nur temporär ins Ausland gehen, können oft in ihrer Pensionskasse bleiben (und ihre ganzen Beiträge freiwillig weiterbezahlen), oder ihre Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung weiterführen. Generell ist die freiwillige Versicherung aber auf Personen beschränkt, die auch in der Freiwilligen AHV/IV sind (siehe unten).
Soliswiss, der Solidaritätsfonds der Ausland-schweizer, bietet verschiedene Produkte der privaten Vorsorge an. Sie funktionieren im Prinzip wie Lebensversicherungen, sind aber auf die speziel-en Bedürfnisse von Expatriate-Familien zugeschnitten (z.B. Ersatz für die Freiwillige AHV/IV, Anlage von Vorsorgegeldern in der Schweiz).
Tipp: Lassen Sie sich von einem unabhängigen Spezialisten beraten!
Tipp: Klären Sie die Besteuerung und die Überweisungsmöglichkeiten ins Ausland ab!
Info Stiftung Auffangeinrichtung BVG: www.aeis.ch
Info Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG: www.sfbvg.ch
Info Soliswiss: www.soliswiss.ch / Tel. 031 381 04 94

FREIWILLIGE AHV/IV
Schweizer Staatsangehörige, die in ein Land ausserhalb der EU übersiedeln, können der Freiwilli-gen AHV beitreten. Bedingung ist, dass sie zuletzt fünf Jahre in der obligatorischen AHV/IV versichert waren. Sie müssen sich innerhalb eines Jahres bei dem für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Konsulat anmelden und 9,8 % ihres Einkommens bezahlen, Ehepartner/innen von freiwillig Versi-cherten rund die Hälfte davon. Nichterwerbstätige zahlen Jahresbeiträge bis maximal CHF 9800.--.
!!! Schweizer/innen, die in einem EU oder EFTA-Staat wohnen, können nicht mehr der Freiwilligen AHV/IV beitreten (Bilaterale Abkommen Schweiz-EU). Die freiwillig Versicherten in diesen Ländern werden von der Sozialversicherung des Wohnlandes übernommen (in den EFTA-Staaten per 1.6.2008, in den neuen EU-Staaten erst per 1.4.2012). Personen, welche bereits älter als 50 Jahre sind, können bis zum Erreichen des Rentenalters in der Freiwilligen AHV bleiben.
Info Freiwillige AHV/IV: www.ahv.ch >Merkblätter

VOR DER ABREISE
MILITÄRDIENSTPFLICHT
Militärdienstpflichtige, die sich bis 12 Monate im Ausland aufhalten wollen, sollten ihren Sektions-chef informieren. Er kann sagen, ob ein Gesuch um Verschiebung und/oder Befreiung von den militärischen Pflichten (Militärdienst und Schiesspflicht) notwendig ist.
Wer sich in der Schweiz abmeldet und/oder das Land für mehr als 12 Monate verlässt, muss einen militärischen Auslandurlaub beantragen, sonst ver-letzt er die militärische Meldepflicht. Die entspre-chenden Formulare sind bei den Sektionschefs erhältlich. Das Gesuch muss schriftlich, zwei Monate im Voraus und mit dem Dienstbüchlein beim zuständigen Kreiskommando eingereicht werden. Es wird erst bewilligt, wenn die Wehrdienstpflichtersatzabgabe geregelt worden ist (siehe unten). Wer bereits zu einem Dienst aufgeboten wurde, muss diesen in der Regel noch absolvieren.
Beurlaubte müssen vor der Abreise ihre militärische Ausrüstung im nächstgelegenen Zeughaus abgeben. Wer im Ausland beschliesst, länger als 12 Monate der Schweiz fern zu bleiben, muss bei der Schweizer Botschaft oder einem Konsulat einen militärischen Auslandurlaub beantragen.
Wer vor der militärischen Erfassung im 18. Alterjahr einen Auslandaufenthalt beginnt, hat keine militärische Abmeldepflicht.
Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an Ihren Sektionschef!
Tipp: Das Nichtbefolgen der Meldevorschriften kann unangenehme Folgen haben!
Info Militärische Meldepflichten: www.vtg.admin.ch > Armee >Personelles >Auslandurlaub

ZIVILDIENSTPFLICHT
Für Auslandaufenthalte von mehr als 12 Monaten ist bei der zuständigen Regionalstelle ein Gesuch um Auslandurlaub einzureichen. Das Gesuch muss schriftlich begründet und mit dem Dienstbüchlein zusammen eingereicht werden. Der Vollzugsstelle ist ausserdem der Wohnsitz im Ausland oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu melden. Urlaube werden bewilligt, wenn der geschuldete Wehrpflichtersatz bezahlt worden ist. Wehrpflichtersatz schuldet, wer vor der Abreise innert zwei Jahren weniger als 30 Diensttage geleistet hat (siehe unten).
Info Regionalstellen: www.zivi.admin.ch >Kontakt und Adressen oder Tel. 033 228 19 99

WEHRPFLICHTERSATZ
Schweizer Männer, die nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienst-pflicht unterstehen, oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten, müssen Wehrpflichtersatz bezahlen. Diese Abgabe wird von der Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons erhoben, vor der Abreise und für die ganze Dauer des Auslandaufenthalts. Sie beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens nach Bundessteuer, mindestens jedoch CHF 200.-- pro Jahr.
Auslandschweizer, die mehr als sechs Monate pro Jahr im Ausland wohnen, werden nach drei Jahren von der Ersatzpflicht befreit.
Info Wehrpflichtersatz: www.estv.admin.ch >Themen oder Tel. 031 322 74 55

STEUERN
Es gibt zwar noch Länder ohne Steuern, wer im Ausland arbeitet und Wohnsitz nimmt, muss dort in der Regel aber Steuern bezahlen. Ausnahmen gibt es für das diplomatische Personal, die Angestellten von internationalen Organisationen und Transportunternehmen, sowie die Mitarbeiter von Firmen mit Sitz in der Schweiz. Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, jedoch für kürzere Zeit (Regel: weniger als 183 Tage pro Jahr) im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, muss sein Einkommen weiterhin in der Schweiz versteuern.
Für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt definitiv ins Ausland verlegen, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz. Wer hier jedoch noch Einkünfte hat, z.B. aus Immobilien, ist weiterhin beschränkt steuerpflichtig. Auch Pensionen und Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen wer-den an der Quelle besteuert, also bei der Auszahlung in der Schweiz.
Die Art und Höhe der Besteuerung ist von Land zu Land verschieden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen, Vermögen und teilweise auch Erbschaften hat die Schweiz mit über 60 Staaten bilaterale Abkommen geschlossen. Quel-lensteuern wie die schweizerische Verrechnungssteuer auf Zinsen und Dividenden können unter Umständen zurückgefordert werden. Die Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann darüber weitere Auskünfte ertei-en.
Tipp: Klären Sie vor der Abreise ihre Situation mit der kantonalen Steuerverwaltung!
Tipp: Informieren Sie sich über das Steuersystem Ihres Ziellandes!
Info Vereinigung schweizerischer Steuerbehörden: www.steuerkonferenz.ch
Info Doppelbesteuerung: www.estv.admin.ch >Interna-tionales Steuerrecht oder Tel. 031 322 71 29

AUTOFAHREN
Viele Länder akzeptieren den dreisprachigen Schweizer Fahrausweis. Gewisse amerikanische Bundesstaaten und kanadische Provinzen verlan-gen jedoch einen Fahrausweis in Englisch. Im Zweifelsfall kann bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern oder den grossen Automobilclubs gegen Gebühr ein grauweisser, internationaler Fahrausweis gelöst werden. Dieser wird praktisch auf der ganzen Welt akzeptiert, seine Gültigkeit ist aber zeitlich beschränkt. Die meisten Länder verlangen, dass man nach einer bestimmten Frist einen nationalen Fahrausweis erwirbt.
Ferner ist zu beachten, dass im Ausland andere Alters-, Tempo- und Alkohollimiten gelten als in der Schweiz. In vielen Ländern des Commonwealth herrscht zudem Linksverkehr.
!!! In den EU-Staaten verliert der Schweizer Fahrausweis seine Gültigkeit teilweise bereits sechs Monate nach der Einreise. Man kann ihn je nach Land während maximal drei Jahren von der zuständigen Führerscheinstelle umschreiben lassen, gegen eine Gebühr, aber prüfungsfrei. Danach muss die komplette Fahrprüfung für einen Euro-Führerschein abgelegt werden, mit allen vorgeschriebenen Theorie- und Fahrstunden. Kostenpunkt: rund CHF 1000.--. Wer glaubhaft machen kann, weniger als 12 Monate im EU-Raum zu bleiben, kann sich von der Umschreibepflicht befreien lassen.
Info Schweizer Strassenverkehrsämter: www.asa.ch
Info Autofahren im Ausland: www.acs.ch >Reisen, oder www.tcs.ch >Reisen und Freizeit

GELDTRANSFER
Auch im Zeitalter der Kreditkarten und des Internet-Bankings ist es nicht unproblematisch, Geld ins Ausland zu überweisen oder im Ausland zu beziehen.
Es gibt viele Länder, in denen der Geldtransfer mit dem Ausland eingeschränkt ist, ausländisches Geld zu einem offiziellen Kurs umgetauscht werden muss, oder besonders besteuert wird. Ausländer/innen können auch nicht überall ein Bank- oder Postkonto eröffnen.
Die Banken, Postfinance und Kreditkartenfirmen haben kein Problem damit, wenn Kunden eine neue Adresse im Ausland angeben. Entscheidend ist, dass das entsprechende Konto immer genügend Deckung aufweist. Für Geldüberweisungen ins Ausland werden jedoch immer noch hohe Gebühren verlangt.
AHV- und IV-Renten kann man an jeden Ort der Welt überweisen lassen, auch in Fremdwährungen. Die Pensionskassen hingegen verlangen meistens ein Konto in der Schweiz.
Tipp: Behalten Sie mindestens ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz!
Info Devisenbestimmungen von mehr als 100 Ländern: www.swissbankers.ch >Länderinformationen
Info Geldüberweisung in entlegene Regionen: www.westernunion.com >Select: Switzerland

ZOLLFORMALITÄTEN
Die Länder der Europäischen Union (EU) haben die Bargeldkontrollen an ihren Aussengrenzen vereinheitlicht: Bargeldbeträge über 10'000 Euro müssen den Zollbehörden sowohl bei der Einreise wie der Ausreise zwingend deklariert werden. Die obligatorische Meldepflicht erstreckt sich auch auf vergleichbare Zahlungsmittel (Schecks, Wechsel, in einigen Staaten auch Edelmetalle und Edelsteine) und gilt auch an See- und Flughäfen.
Umzugsgut, also zum Gebrauch bestimmter Hausrat bis hin zu motorisierten Fahrzeugen, kann in den allermeisten Ländern zoll- und steuerfrei eingeführt werden.
Bei der Ausreise aus der Schweiz muss am Zoll eine mit Namen, Adresse und Unterschrift versehene Inventarliste aller Gegenstände vorgelegt und eine Ausfuhrdeklaration ausgefüllt werden. Führt der Transport durch mehrere Länder, wird zusätzlich ein sogenannter Transitschein ausgestellt. Diese Formalitäten können auch vorgängig bei einer Zollkreisdirektion im Landesinnern erledigt werden.
Bei der Einfuhr verlangen die Zollbehörden je nach Land verschiedene weitere Dokumente, oft in zwei- oder dreifacher Ausführung: Passkopien aller ausreisenden Personen, die Inventarliste mit Preis- und Gewichtsangaben für jeden Gegenstand, Kaufbelege für besonders teurere Gegenstände, die Abmeldebescheinigung der Einwohnerkontrolle in der Schweiz (siehe unten), eine Arbeitsbewilligung etc.
Gewisse Länder erheben Zölle und Mehrwertsteuern auch auf Umzugsgut. Wer die Einfuhrbestimmungen seines zukünftigen Wohnlandes nicht kennt, kann bei der Einreise böse Überraschungen erleben, besonders in gewissen afrikanischen, asiatischen und südamerikanischen Staaten (seltsame Gebühren, Diebstahl etc.)
Besondere Aufmerksamkeit schenken Zollbeamte in der Regel Lebensmitteln (mit Alkohol!), Raucherwaren und Medikamenten (Drogen!), elektrischen Geräten und originalverpackten Gegenständen. Meistens nur beschränkt einführbar oder ausdrücklich verboten sind lebende Pflanzen und Tiere, Waffen und Munition sowie pornographisches Material.
Für Motorfahrzeuge bestehen in jedem Land andere Vorschriften: Motorräder und Autos können in Verbindung mit Umzugsgut meistens zollfrei eingeführt werden, müssen bisweilen jedoch besonders gereinigt und technisch umgerüstet werden.
Für Haustiere muss meistens ein internationaler Impfausweis vorgelegt werden. Sie müssen von einem Amtstierarzt frisch geimpft worden sein und manchmal eine gewisse Zeit in Quarantäne (=Isolierstation) verbringen.
Wer nicht den gesamten Hausrat auf einmal einführt, muss dies auf den Zolldokumenten eintragen lassen.
Tipp: Erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Zollbestimmungen Ihres Ziellandes!
Tipp: In gewissen Ländern beauftragen Sie für die Einfuhr besser eine Transportfirma!
Info Zolldirektionen: www.ezv.admin.ch >Kontakt
Info Zollverwaltungen weltweit: www.wcoomd.org >About us
Info Haustiere: www.bvet.admin.ch >Themen >Reisen mit Heimtieren

ABMELDEN
Die Vorschriften über die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle sind von Kanton zu Kanton verschieden. Wer mehr als drei Monate ins Ausland geht, muss sich in der Regel in seiner Wohnsitzgemeinde abmelden. Bei einer definitiven Ausreise ist ein sogenannter Rückzug der Schriften notwendig: In der Regel wird der Heimatschein der betreffenden Person ausgehändigt, damit sie sich im Ausland bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung anmelden kann. Das Dokument wird auf der Vertretung deponiert (die Heimatgemeinden führen kein Depot mehr).
In Liechtenstein wohnhafte Schweizer Staatsangehörige müssen sich beim Passbüro, Oberer Graben 32, CH-9000 St. Gallen abmelden.
Wer sich Pensionskassengelder ausbezahlen lassen oder seinen Haushalt zollfrei ausführen will, benötigt eine sogenannte Abmeldebescheinigung. Sie wird gegen eine Gebühr von der Einwohner-kontrolle ausgestellt.
Tipp: Denken Sie daran, dass Abonnemente (Mobiltelefon, Zeitungen, Zeitschriften etc.), Konzessionen (Telefon-, TV- und Radioanschlüsse) und Verträge (Mieten/Leasing, Gas und Strom, Personen und Sachversicherungen, Mitgliedschaften etc.) fristgerecht gekündigt werden müssen, sonst laufen sie weiter!
Tipp: Denken Sie daran, Ihre Post umzuleiten!

LEBEN IM AUSLAND
ANMELDEN
Nebst der Anmeldung bei der zuständigen Einwohnerbehörde sollten sich Schweizer (und Liechtensteinische) Staatsangehörige auch bei der offiziellen Schweizer Vertretung melden (Botschaft oder Konsulat). Diese sogenannte Immatrikulation ist kostenlos, ermöglicht die Kontaktnahme in Notfällen, erleichtert die Formalitäten bei Heirat, Geburt und Todesfall und trägt dazu bei, dass der Bezug zur Schweiz nicht verloren geht.
Schweizer Staatsangehörige, die länger als ein Jahr an einem bestimmten Ort im Ausland Wohnsitz nehmen, sind grundsätzlich zur Immatrikulation verpflichtet.
Wer als Auslandschweizer/in bei einer Schweizer Vertretung immatrikuliert ist, erhält gratis die “Schweizer Revue”, die Zeitschrift für Auslandschweizer, und kann sich an Abstimmungen und Wahlen in der Schweiz beteiligen (siehe Abschnitt Politische Rechte).
Wehrpflichtige und Wehrersatzpflichtige müssen sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung melden. Dies gilt auch nach einem Wohnortswechsel. Die militärische Meldepflicht erlischt erst nach dem dritten Auslandjahr.
Tipp: Befolgen Sie die Anmeldevorschriften Ihres Wohnlandes!
Info Schweizer Botschaften und Konsulate: www.eda.admin.ch >Vertretungen

WOHNEN
Es gibt Städte auf der Welt, in denen es noch viel schwieriger ist, eine Wohnung zu finden, als in Genf oder Zürich. Wer keine Kontakte, keine Schule und keinen Arbeitgeber hat, der Zimmer oder Wohnungen zur Verfügung stellt oder organisiert, muss vorübergehend in einem Hotel wohnen.
Wo Wohnungsnot herrscht, werden oft sogenannte Schlüsselgelder verlangt, also versteckte Sonderzuwendungen an den Besitzer oder den Hauswart. Manchmal müssen auch mehrere Monatsmieten oder eine ganze Jahresmiete als Vorauszahlung geleistet werden.
Es gibt Länder, in denen Wohnungen und Häuser grundsätzlich “kalt” vermietet werden, also ohne Kochherd, Backofen und Kühlschrank. Diese müssen selber beschafft oder vom Vormieter über-nommen werden.
In den EU-Staaten können Schweizer Staatsangehörige ohne Einschränkungen Grundstücke und Liegenschaften erwerben. In anderen Ländern ist der Immobilienerwerb für ausländische Staatsangehörige teilweise beschränkt.
Achtung: Immobilienbesitz berechtigt in keiner Weise zu einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung!
Tipp: Wenden Sie sich an seriöse Fachleute, die rechtlichen Bestimmungen und den lokalen Immobilienmarkt kennen!
Tipp: Es gibt international tätige, allerdings nicht ganz billige Immobilienmakler und Relocator-Firmen

ELEKTRIZITÄT
Viele Länder haben andere elektrische Normen und Systeme als die Schweiz (=220-240 Volt/50 Hertz, J-Stecker). Für elektrische Geräte, die aus der Schweiz mitgebracht werden (Laptops, Handy-Ladegeräte, Rasierapparate etc.), braucht es somit Steckdosen-Adapter und Spannungsregler. Auch die Signal-Standards für TV-, Video-, CD- und DVD-Geräte unterscheiden sich oft von jenen in der Schweiz.
Info World Electric Power Guide: http://kropla.com/electric.htm

SCHULEN
Auch ausländische Kinder unterstehen der allgemeinen Schulpflicht. In industrialisierten Ländern ist das Bildungswesen in der Regel gut ausgebaut und die öffentlichen Schulen sind ohne weiteres für Kinder aus der Schweiz geeignet. Wo das nicht der Fall ist, gibt es internationale Privatschulen. Diese verlangen jedoch recht hohe Schulgelder.
In 17 Städten auf vier Kontinenten existieren Schweizerschulen, in denen die obligatorische Schweizer Schulpflicht absolviert werden kann. Die meisten führen zu einem Gymnasialabschluss, welcher den Eintritt in eine Universität des Landes ermöglicht. In Mailand, Rom, Barcelona, Madrid, Bangkok und São Paulo kann eine kantonal bzw. eidgenössisch anerkannte Matur abgelegt werde.
Diese von Auslandschweizern und Auslandschweizer-Vereinen gegründeten Privatschulen werden vom Bundesamt für Kultur und einigen Kantonen unterstützt und geniessen hohes Ansehen. In der Regel wird in 2-3 Sprachen unterrichtet (Deutsch und Landessprache, in Bogotà und Rio de Janeiro gibt es französische Abteilungen). Über die Aufnahmebedingungen, die Kosten und die Abschlussmöglichkeiten kann man sich beim Komitee für Schweizerschulen im Ausland oder direkt bei den Schulen erkundigen.
Info Schweizerschulen: www.aso.ch >Angebote
Info Deutsche Schulen: www.auslandsschulwesen.de
Info Französische Schulen: www.aefe.diplomatie.fr >Guide des établissements
Info Council of International Schools: www.cois.org >In-ternational Schools Directory

RELIGION
Es gibt Länder mit einer Staatsreligion, wo christliche und jüdische Glaubensrichtungen nicht toleriert werden. Die einzelnen Kirchengemeinden wissen in der Regel, in welchen Ländern es Probleme mit der Seelsorge gibt, und können Kontakte zu Kirchgemeinden im Zielland vermitteln.
Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kirche!

SCHWEIZER MEDIEN
Dank moderner Kommunikationsmittel muss heute niemand mehr auf aktuelle Nachrichten aus der Heimat verzichten.
Die TV-Programme des Schweizer Fernsehens können via den Satelliten Eutelsat Hotbird 3 in ganz Europa empfangen werden, mit einer ent-sprechend grossen “Schüssel” (Parabolantenne) auch weit über Europa hinaus (siehe Bild). Die Programme werden jedoch verschlüsselt ausgestrahlt: Für den Empfang braucht es einen Satellitenempfänger mit Viacess-Decoder oder CI-Modul (Common Interface), und eine Sat Access-Karte, welche CHF 50.-- kostet und bei der SRG bestellt werden kann. Zudem muss auch im Ausland die TV-Konzessionsgebühr entrichtet werden.
Die 18 Radioprogramme der SRG können in ganz Europa via die Satelliten Eutelsat Hotbird 3 und teilweise ASTRA empfangen werden.
Das klassische Medium für Schweizer/innen in der ganzen Welt ist Swissinfo, eine Unternehmensein-heit der SRG. Im Internet bietet Swissinfo unter www.swissinfo.org in neun Sprachen Text-, Bild-, Fernseh- und Radioinformationen über aktuelle Ereignisse in der Schweiz an (Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur, Sport, Wissenschaft und Tou-rismus). Darunter sind alle News- und Informati-onssendungen der SRG (Tagesschau, 10 vor 10, etc.).
Schweizer Presseerzeugnisse sind im Ausland am ehesten an Flughäfen, Bahnhöfen und in grossen Hotels zu finden. Wenn die Zustellung per Post reibungslos klappt, kann man sein Leibblatt auch abonnieren, allerdings zu einem erhöhten Auslandpreis. Alle grösseren Zeitungen und Zeitschriften publizieren heute Online-Ausgaben im Internet.
Info SRG-Programme via Satellit: www.broadcast.ch >Sat Access oder Tel. 0848 88 44 22
Info Swissinfo: www.swissinfo.ch
Info Schweizer Revue/Zeitschrift für Auslandschweizer: www.revue.ch
Info Gazetta svizzera (für Auslandschweizer in Italien): www.gazzettasvizzera.it/
Info Schweizer Zeitungen und Zeitschriften im Internet: www.zeitung.ch

POLITISCHE RECHTE
Schweizer Staatsangehörige behalten auch im Ausland ihre Stimm- und Wahlrechte. Sie können sich an allen eidgenössischen Volksbegehren, Ab-stimmungen und Wahlen beteiligen, aktiv und pas-siv. Voraussetzung dafür ist ein fester Wohnsitz im Ausland, die Immatrikulation bei der dafür zuständigen Schweizer Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) und eine Anmeldung als Stimmberechtigter/Stimmberechtigte (am selben Ort).
Wer sich auf diesem Weg ins Stimmregister seiner letzten Wohngemeinde oder Heimatgemeinde eintragen lässt, erhält auf dem Postweg das amtliche Stimm- und Wahlmaterial sowie die Erläuterungen des Bundesrates zugeschickt. In der “Schweizer Revue/Zeitschrift für Auslandschweizer“, wird regelmässig und rechtzeitig über bevorstehende Eidgenössische Abstimmungen informiert.
In den Kantonen Basel-Landschaft, Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Solothurn, Schwyz und Tessin können sich Auslandschweizer/innen auch an kan-tonalen Urnengängen beteiligen.
Die Anmeldung als Stimmberechtigter / Stimmbe-rechtigte muss mindestens alle vier Jahre erneuert werden. Auch Doppelbürger/innen können die Schweizer Stimm- und Wahlrechte ausüben. Sie riskieren damit in gewissen Staaten allerdings den Verlust der zweiten Staatsbürgerschaft.
Tipp: Nutzen Sie Ihre demokratischen Rechte auch im Ausland!
Info EDA-Merkblätter für Auslandschweizer/innen: www.eda.admin.ch >Dokumentation >Publikationen >Reisen und Leben im Ausland
Info Schweizer Botschaften und Konsulate: www.eda.admin.ch >Vertretungen

EINBÜRGERUNG
Es gibt Staaten, welche den Erwerb des Bürgerrechts durch väterliche oder mütterliche Abstammung kennen (wie die Schweiz), und Länder, welche allen Menschen die Nationalität verleihen, die im Staatsgebiet geboren werden (wie z. B. die USA). Andere wie z.B. Frankreich und Italien haben gemischte Systeme.
Im Ausland geborene Kinder von Schweizer Eltern erhalten - wenn die Geburt der Schweizerischen Vertretung gemeldet wird - automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Ausserhalb der Ehe geborene Kinder, die einen Schweizer Vater und eine ausländische Mutter haben, können bis zum 22. Altersjahr vereinfacht eingebürgert werden.
Wer das Bürgerrecht seiner Wahlheimat erwerben möchte, aber keinerlei Abstammungs- oder Geburtsrechte geltend machen kann, muss ein Einbürgerungsgesuch stellen. Die Bestimmungen da-für sind in jedem Land anders. In der Regel kann man erst einen Einbürgerungsantrag stellen, wenn man einige Jahre fest im Land niedergelassen war. Ehepartner/innen von Staatsangehörigen können sich meistens relativ einfach einbürgern lassen.
Schweizer Staatsangehörige, die eine andere Staatsangehörigkeit annehmen wollen, müssen nicht auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten. Es gibt jedoch Staaten, welche die doppelte Staatsbürgerschaft ablehnen.
Info EDA-Merkblätter für Auslandschweizer/innen: www.eda.admin.ch >Dokumentation >Publikatio-nen >Reisen und Leben im Ausland
Info BFM-Sektion Einbürgerung: www.bfm.admin.ch >Einbürgerung

AUSLANDSCHWEIZERDIENST
Der Auslandschweizerdienst ist eine Dienststelle des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Er koordiniert die Anlie-gen der sogenannten Fünften Schweiz, also der rund 650'000 im Ausland lebenden Schweizer Staatsangehörigen. Der Auslandschweizerdienst gibt einen "Ratgeber für Auslandschweizer/innen" heraus und erstellt in Zusammenarbeit mit den Schweizer Botschaften und Konsulaten jedes Jahr eine Auslandschweizer-Statistik.
Info Auslandschweizerdienst des EDA: www.eda.admin.ch/asd, M

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